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Ausgabe
August 2006

Lebensmittelallergien
Neue
Lebensmittelkennzeichnung soll Allergiker schützen
Gut drin
ist auch gut drauf
Stellen
Sie sich vor, Sie beißen in ein Brötchen und müssen
anschließend auf der Intensivstation behandelt werden. Das
kann passieren, wenn Sie auf Zutaten in diesem Brötchen
allergisch reagieren. Wer bereits weiß, dass er eine
Nahrungsmittelallergie hat, wird sich genauestens über die
Zutaten erkundigen. Aber was, wenn der entsprechende
Allergieauslöser gar nicht darin enthalten sein soll?
Knapp drei
Prozent der erwachsenen deutschen Bevölkerung leiden an
einer Nahrungsmittelallergie.1
Die Betroffenen können
lebensgefährliche allergische Reaktionen erleiden, wenn sie
versehentlich ein Lebensmittel zu sich genommen haben, dass
eine allergieauslösende (allergene) Substanz enthielt.
Deshalb
gibt es auch von staatlicher Seite Bemühungen, den Schutz
für Allergiker zu verbessern. Am 13. November 2004 trat die
dritte Änderungsverordnung zur deutschen
Lebensmittel-Kennzeichnungsver-ordnung (LMKV) in Kraft und
setzte die Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/89/EG nach einer
Übergangsfrist in deutsches Recht um. Seit dem 25. November
2005 können Verbraucher bei genauem Blick auf die
Zutatenlisten fertig verpackter Lebensmittel einen
Unterschied bemerken. Die Liste ist nicht nur länger,
sondern auch genauer – und sie kann Leben retten.
Denn durch
die Änderung der LMKV besteht erstmals eine gesetzliche
Verpflichtung zur Kennzeichnung so genannter allergener
Zutaten. Die Deutsche Gesellschaft für Allergologie und
klinische Immunologie (DGAKI) weist in einer aktuellen
Stellungnahme auf die Vorteile, aber auch die Nachteile der
neuen Kennzeichnungspflicht hin.2
Die neu
geordnete Kennzeichnung allergieauslösender Zutaten ist ein
entscheidender Fortschritt, ebenso deren Ausweitung auf
alkoholische Getränke und andere Lebensmittel, die früher
nicht dadurch erfasst wurden, wie zum Beispiel
Kakaoerzeugnisse oder Honig. Auf der anderen Seite sind
immer noch Ausnahmen möglich. Außerdem bleibt die Frage
einer Höchstmengenregel für allergene Spurenanteile offen.2
In einem
aktuellen Fall hatte das Vorhandensein von
Erdnussbestandteilen in Brötchen eine schwere, sogar
lebensbedrohliche allergische Reaktion zur Folge. „Leider
besteht für lose Ware keine Kennzeichnungspflicht. Gerade
hier wird es immer wieder Fälle geben, in denen es zu
gefährlichen allergischen Reaktionen bei den Betroffenen
kommt“, so Dr. Wolf-Meinhard Becker von der DGAKI am
Forschungszentrum Borstel.
Allergieauslösende Inhaltsstoffe müssen jetzt deklariert
werden
Nach
Anlage 3 der LMKV gilt eine Deklarationspflicht für alle
Lebensmittel, die folgende Bestandteile enthalten:
Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,
Dinkel und Kamut), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja,
Milch, diverse Nussarten (Mandel, Hasel-, Wal-, Cashew-,
Peka- und Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenlandnuss),
Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite.
Diese Inhaltsstoffe müssen auch angegeben werden, wenn sie
nur Bestandteil von Gewürz- oder Kräutermischungen sind. Neu
ist jetzt auch, dass die Kennzeichnungspflicht auf
alkoholische Getränke ausgeweitet wurde.
Keine
Regel ohne Ausnahme
Gerade bei
der Kennzeichnung von Gewürz- oder Kräutermischungen galt
bisher: Inhaltsstoffe zusammengesetzter Zutaten müssen nur
deklariert werden, wenn sie 25 Prozent des Gesamtgewichtes
eines Produktes überschreiten. Für nicht-allergieauslösende
Inhaltsstoffe wurde diese alte 25-Prozent-Regel auf zwei
Prozent gesenkt. Allergene Zutaten bleiben davon ausgenommen
– sie müssen auf jeden Fall aufgeführt sein.
Was aber
passiert, wenn allergene Inhaltsstoffe während der
Produktion unbeabsichtigt in die Nahrungsmittel gelangen?
Dieser zum Teil unvermeidliche, als „cross contact“
bezeichnete Vorgang wird nicht durch die neue
Kennzeichnungsverordnung erfasst. Das heißt, in einer
Vollmilchschokolade können durchaus Erdnussspuren vorhanden
sein. Einige Hersteller begegnen dem Problem schon aus
rechtlichen Gründen mit einem entsprechenden Warnhinweis
(„kann Spuren von ... enthalten“).
Gutes kann
noch besser werden
„Ein
Restrisiko wird wohl bleiben. Die Kennzeichnung sollte
übersichtlich bleiben, sonst hilft sie niemandem. Ein
Allergiker, der nicht mehr erkennen kann, was für ihn
gefährlich ist, muss auch vor überflüssiger
Kennzeichnung bewahrt werden“, erklärt Becker. Wichtig
sei nun die Standardisierung der Analysemethoden und
eine Diskussion um Höchstwerte allergener Substanzen.2,4
1. Zuberbier T, et al. Prevalence of adverse reactions to
food in Germany – a population study. Allergy 2004;
59:338-345
2. Vieths S, et al. Neue Deklarationspflicht für
Nahrungsmittelallergene in Lebensmitteln. Allergo J 2006;
15:114-122
3. European Food Safety Authority;
http://www.efsa.eu.int
4. Vieths S, Meyer AH, Ehlers I, et al.; Zur Deklaration
„versteckter Allergene“ in Lebensmitteln. Stellungsnahme der
AG Nahrungsmittel der DGAI, Allergo J 2001, 10:130-6
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